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Gartenpflege - Gestaltungsspielraum des Vermieters
Zu den Kosten der Gartenpflege, die als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können, gehören auch die Kosten der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Pflanze als Ersatz für eine bestimmte, schon abgestorbene Pflanze angeschafft wird oder ob die Neupflanzung erfolgt, damit diese irgendwann an die Stelle einer anderen Pflanze treten kann. Insofern kann der Vermieter auch selbst entscheiden, welche Maßnahmen er zur Gestaltung des Gartens für erforderlich hält, solange diese nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sind oder sich die vertragliche Beschaffenheit der Mietsache dadurch wesentlich ändert (AG Mönchengladbach, Urteil v. 21.11.2002, 5 C 98/01, DWW 2003, S. 262). . |