Gartenpflegekosten - besseres Erscheinungsbild rechtfertigt Umlage

Zur Frage, ob die Kosten der Gartenpflege auf die Mieter des Anwesens nur dann umgelegt werden können, wenn sie diesen auch betreten bzw. benutzen können, werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach einem neuen Urteil des LG Hannover dient die Gartenpflege dem Erscheinungsbild des Grundstücks. Die Kosten der Gartenpflege können daher auch dann umgelegt werden, wenn die Mieter den Garten nicht betreten oder in sonstiger Weise nutzen dürfen, da es für die Umlage genügt, dass die Gartenflächen der Verschönerung des Anwesens oder der Verbesserung der Wohngegend dienen (LG Hannover, Urteil v. 31.01.2002, 3 S 1268/01-81, WuM 2003, S. 450; LG Hamburg, WuM 1995, S. 32, AG Essen, WuM 1978, S. 157; a. A. LG Karlsruhe, WuM 1996, S. 230). .