| Gartenwasserzähler sind sinnvoll Die Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers sind in den meisten Städten und Gemeinden inzwischen höher als die Frischwasserkosten. Nachdem die Menge des in das Kanalsystem eingeleiteten Schmutzwassers nicht messbar ist, wird diese meist nach dem sog. Frischwassermaßstab berechnet. Dies bedeutet, dass dem Kunden für jeden m³ Frischwasser auch ein m³ Schmutzwasser berechnet wird. Kann der Kunde nachweisen, dass eine bestimmte Menge des verbrauchten Frischwassers nicht in das Kanalsystem eingeleitet worden ist, weil es z. B. zum Gießen des Gartens verwendet wurde, muss er hierfür keine Schmutzwassergebühr bezahlen. Die entsprechenden Entwässerungssatzungen der Städte und Gemeinde sehen häufig vor, dass ein solcher Nachweis durch einen Gartenwasserzähler geführt werden kann, der entweder in die Zuflussleitung eingebaut oder extern am Wasserhahn der entsprechenden Zapfstelle montiert wird. Die Kosten sind u. a. vom Montageaufwand abhängig, betragen aber in der Regel nicht über € 100,--. Für Wasser, das über diesen Zähler fliest, werden dem Grundstückseigentümer keine Schmutzwassergebühren berechnet, so dass sich die Kosten für den Zähler oftmals schon nach relativ kurzer Zeit amortisieren. Nach Auffassung des AG Schöneberg (GE 1998, S. 1343) kann der Eigentümer eines vermieteten Grundstücks sogar verpflichtet sein, bei den Wasserwerken einen Antrag auf Gießwasser- bzw. Gartenwasserabzug zu stellen. Unterlässt der Grundstückseigentümer die Stellung eines solchen Antrags, kann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB) vorliegen, der den Mieter berechtigt, die ihm in Rechnung gestellten Entwässerungskosten um den Betrag, der bei einem entsprechenden Gießwasserabzug eingespart worden wäre, zu kürzen. |