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Gasherd ist zumutbar
Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Mietwohnung mit veralterter Ausstattung dem gegenwärtigen Stand der Technik anzupassen. Er muss die Mietsache lediglich in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten, der vom Zustand bei Beginn des Mietverhältnisses abhängt und dadurch festgeschrieben wird. Dementsprechend trifft den Vermieter auch keine Pflicht zur Modernisierung, um ein Anwesen mit veralteter Ausstattung dem gegenwärtigen Stand der Technik anzupassen. Eine Verpflichtung des Vermieters zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen in einer Altbauwohnung kann aber ausnahmsweise bestehen, wenn deren Ausstattung ein zeitgemäßes Wohnen nicht ermöglicht. Insofern ist der Vermieter verpflichtet, einen Mindeststandart zu schaffen, der eine Haushaltsführung auch unter Einsatz von gewöhnlichen technischen Hilfsmitteln erlaubt. Daher kann der Mieter z. B. einen Stromanschluss verlangen, der den Betrieb eines Großverbrauchers, z. B. einer Wasch- oder Geschirrspülmaschine bei gleichzeitigem Betrieb eines anderen Elektrogerätes, z. B. eines Staubsaugers ermöglicht (so BGH, Urteil v. 26.7.2004, VIII ZR 281/03, WuM 2004, 527). Dagegen kann der Mieter nach einem neuen Urteil des AG Köln aber nicht verlangen, dass neben anderen Großverbrauchern gleichzeitig der Betrieb eines Elektroherdes möglich ist, wenn er eine Überlastung des Leitungsnetzes dadurch vermeiden kann, dass er anstelle des Elektroherdes über den vorhandenen Gasanschluss einen Gasherd betreibt (AG Köln, Urteil v. 17.10.2005, 222 C 210/05, WuM 2006, 94). |