Gescannte Belege sind nicht ausreichend

Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einer Betriebskostenabrechnung die zugrundeliegenden Rechnungen oder Bescheide bzw. entsprechende Kopien beizufügen. Der Mieter kann lediglich die Einsichtnahme verlangen. Dabei müssen dem Mieter jedoch die Originalbelege vorgelegt werden. Nach zwei Urteilen des AG Hamburg kann der Vermieter an deren Stelle weder auf eingescannte Daten noch auf Unterlagen bei dem Rechnungsaussteller verweisen (AG Hamburg, Urteil v. 12.4.2002, 44 C 509/01 sowie Urteil vom 17.7.2002, 46 C 74/02, WuM 2002, 499). Hat der Vermieter jedoch den Inhalt der Belege auf Datenträger festgehalten und die Originalbelege vernichtet, muss sich der Mieter - zwangsläufig - mit der Vorlage der gescannten und neu ausgedruckten Unterlagen begnügen (so AG Mainz, ZMR 1999, 114).