Gescannte Belege genügen


Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Mieter mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung die entsprechenden Belege, z. B. Rechnungen und Gebührenbescheide bzw. Kopien auszuhändigen. Zur Überprüfung der Abrechnung kann der Mieter jedoch Einsicht in diese Unterlagen verlangen. Dabei müssen dem Mieter grundsätzlich die Originalbelege vorgelegt werden.
Nach einer neuen Entscheidung des LG Hamburg, mit der ein entgegenstehendes Urteil des AG Hamburg aufgehoben wurde, stehen Ausdrucke von gescannten Originalbelegen dem Original gleich, wenn der Vermieter darlegen kann, dass eine Verfälschung aufgrund von technischen und administrativen Hürden in den internen Arbeitsabläufen praktisch ausgeschlossen ist (LG Hamburg, Urteil v. 05.12.2003, 311 S 123/02, WuM 2004, 97).