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Gesondertes Anpassungsrecht für Vorauszahlungen auf Heiz- und sonstige Betriebskosten
Infolge der stark gestiegenen Betriebskosten, insbesondere der Kosten für Heizenergie sind die vertraglich vereinbarten Vorauszahlungen des Mieters auf Heiz- und sonstige Betriebskosten häufig nicht mehr ausreichend. Damit der Vermieter nicht laufend in Vorleistung treten muss, gewährt das Gesetz dem Vermieter einen Rechtsanspruch auf Anpassung der Vorauszahlungen an die tatsächlichen Verhältnisse. Gleiches gilt selbstverständlich für den Mieter, wenn die Betriebskosten sinken. Diese Alternative ist allerdings - wie die Erfahrung zeigt - eher theoretischer Natur. Gem. § 560 Abs. 4 BGB kann jede Partei durch einseitige Erklärung eine Anpassung der vereinbarten Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen, wenn sich aus der Betriebskostenabrechnung über die vorausgegangene Periode ergibt, dass die geleistete Vorauszahlung infolge stark gestiegener oder gesunkener Betriebskosten nicht mehr den tatsächlich anfallenden Betriebskosten entspricht. Allerdings muss die Betriebskostenabrechnung über die vorausgegangene Periode prüffähig sein. Anderenfalls kann der Mieter die Leistung von erhöhten Vorauszahlungen verweigern (so bereits OLG Dresden, ZMR 2002, 417). Da es sich insofern um einen gesetzlichen Anspruch handelt, ist das Anpassungsrecht unabhängig von etwaigen vertraglichen Vereinbarungen. Hierzu hat das LG Duisburg in einem neuen Urteil klar gestellt, dass bei getrennten Vorauszahlungen für Heizkosten und sonstige Betriebskosten für die jeweiligen Vorauszahlungen ein gesondertes Anpassungsrecht gilt. Dies bedeutet, dass bei gestiegenen Heizkosten lediglich die Heizkostenvorauszahlung und bei gestiegenen sonstigen Betriebskosten lediglich die entsprechende Vorauszahlung für die sonstigen Betriebskosten angepasst werden kann (LG Duisburg, Beschluss v. 22.2.2006, 13 T 9/06, WuM 2006, 199). |