Getrennte Anlage auch bei Kautionen von Geschäftsräumen


Bei Wohnräumen ist die Verpflichtung des Vermieters, eine vom Mieter geleistete Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen, gesetzlich geregelt (§ 551 Abs. 3 BGB).
Für Geschäftsräume gib es keine entsprechende gesetzliche Regelung.
Während die frühere Rechtsprechung (so z. B. LG Stuttgart, ZMR 1997, 472) eine Verpflichtung zur getrennten Anlage regelmäßig verneint hat, bejaht die neuere Rechtsprechung eine Anlagepflicht auch bei Geschäftsräumen mit der Begründung, aus dem treuhänderischen Charakter der Sicherheitsleistung folge, dass die Kaution in einer Art und Weise zu verwahren sei, damit sie dem Zugriff etwaiger Gläubiger des Vermieters entzogen ist (so z. B. KG Berlin, Urteil v. 4.12.2003, 8 U 121/03, DWW 2004, 85).
Ein neues Urteil des OLG Nürnberg geht noch einen Schritt weiter und gewährt dem Mieter sogar ein Zurückbehaltungsrecht an einer noch zu bezahlenden Restkaution, wenn der Vermieter seiner Verpflichtung zur getrennten Anlage der Kaution nicht nachkommt (OLG Nürnberg, Urteil v. 23.2.2006, 13 U 2489/05).