Graffiti – Beseitigungspflicht des Vermieters nur in Ausnahmefällen


Durch Farbschmierereien an der Hausfassade oder im Eingangsbereich eines Anwesens entstehen nicht nur dem Hauseigentümer hohe Kosten für die Entfernung. Auch Mieter stören sich häufig an der optischen Verunstaltung des Anwesens und verlangen vom Hauseigentümer Beseitigung der sog. Graffitis.

Das AG Hamburg hatte die Frage zu klären, ob die Beseitigung der freien Entscheidung des Hauseigentümers unterliegt oder ob der Mieter einen Rechtsanspruch auf Beseitigung des Graffitis haben kann.
Nach Auffassung des AG Hamburg führen Graffitis nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung des Wohnwertes, so dass der Mieter grundsätzlich keine Ansprüche, z. B. auf Mietminderung oder Beseitigung geltend machen kann.
Anders ist die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn insbesondere nach Lage und Preis der Mieträume sowie nach dem Zustand bei Anmietung die besonderen Umstände des Einzelfalles (z. B. bei einem besonders gepflegten Anwesen) den Anspruch begründen können (AG Hamburg, Urteil v. 22.4.2004, 44 C 209/03, WuM 2006, 244).