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Grün, Rot und Blau muss der Vermieter nicht akzeptieren
Der Mieter ist zur Durchführung von turnusmäßigen Malerarbeiten in der Mietwohnung grundsätzlich nur bei Vorliegen einer wirksamen Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag verpflichtet. Hat der Mieter jedoch durch farbliche Gestaltung das äußere Erscheinungsbild der Wohnung wesentlich verändert (z. B. durch ungewöhnliche Farbanstriche oder durch Streichen der mit Klarlack behandelten Naturholzrahmen von Fenstern oder Türen mit farbigen Lack) ist er unabhängig von einer vertraglichen Schönheitsreparaturklausel zur Tragung der Kosten für die Beseitigung der Anstriche und Herstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet. Gleiches gilt bei einem Anstrich der Räume mit grüner, roter oder blauer Farbe. Diese muss der Mieter bei seinem Auszug, unabhängig von der Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel beseitigen, wenn ihm die Räume bei Beginn des Mietverhältnisses mit einem hellen neutralen Anstrich übergeben worden sind (AG Burgwedel, Urteil v. 30.9.2005, 73 T 123/05, WuM 2005, 771). |