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Heizkosten - Schätzung nach 3 erfolglosen Ableseversuchen
Nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung muss der Gebäudeeigentümer den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser erfassen (z. B. durch Heizkostenverteiler, Wärmezähler) und die Kosten auf Grundlage der Verbrauchserfassung verteilen (§§ 4, 6 HeizkV). Kann der anteilige Verbrauch eines Nutzers für einen bestimmten Abrechnungszeitraum aus zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, darf er vom Gebäudeeigentümer geschätzt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind nach einem Urteil des AG Brandenburg gegeben, wenn die Wohnung an 3 aufeinanderfolgenden Terminen nicht zugänglich gemacht worden ist. In diesem Fall muss der Verbrauch vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen ermittelt werden. Alternativ darf der Verbrauch auch anhand des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum ermittelt werden. Beide Berechnungsvarianten sind nach dem Gesetz gleichwertig. Nach Auffassung des AG Brandenburg obliegt die Wahl dem Vermieter/Eigentümer nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), d. h. sie muss sich daran orientieren, welches Berechnungsverfahren dem tatsächlich angefallenen Verbrauch am nächsten kommt. Dementsprechend ist im Einzelfall abzuwägen, nach welchen der Beiden Kriterien der Verbrauch am zutreffendsten zu ermitteln ist. So sollte auf den früheren Verbrauch der Räume zurückgegriffen werden, wenn sich weder bei den Nutzern noch bei der Heizung Änderungen gegenüber früheren Zeiträumen ergeben haben. Dieser anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zugrunde zu legen (§ 9 a Abs. 1 HeizkV; AG Brandenburg, Urteil v. 04.10.2004, 32 C 110/04, NZM 2005, 257). |