Heizkosten - Verbrauchsermittlung durch Sachverständigengutachten


Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage müssen nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung zwischen 50 % und 70 % nach dem, z. B. durch Heizkostenverteiler oder Wärmezähler erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer verteilt werden (§ 7 HeizkV). Stehen der Erstellung einer Verbrauchsabrechnung objektive Hindernisse, z. B. aufgrund fehlender Verbrauchserfassung oder subjektive Hindernisse, z. B. wegen unzureichender Erläuterungen durch den Lieferanten entgegen, kann der Vermieter den Verbrauch und die dadurch entstandenen Kosten nach Auffassung des OLG Hamburg auch durch ein mit Gründen versehenes Sachverständigengutachten abrechnungsreif darlegen. Dies kann dem allgemeinen Grundgedanken des § 558 a Abs. 2 Nr. 3 BGB entnommen werden, wonach auch eine Mieterhöhung durch ein Sachverständigengutachten begründet werden kann (OLG Hamburg, Urteil v. 20.05.2004, 4 U 199/03, ZMR 2005, 452).