Höhe der Anwaltskosten bei fristloser Kündigung


Veranlasst der Mieter durch Nichtzahlung oder laufend verspätete Zahlung der Miete die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter, muss er dem Vermieter als Folgeschaden auch die Kosten des Rechtsanwalts ersetzen, den der Vermieter mit der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses beauftragt hat.

Dazu hat das LG Karlsruhe entschieden, dass die Abfassung einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges mit zwei aufeinanderfolgenden Monatsmieten rechtlich und tatsächlich von einfacher Natur ist und daher mit dem untersten Satz des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) von 0,5 ausreichend vergütet ist. Ferner bemisst sich der Gegenstandswert nicht nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes, sondern allein nach den Wertvorschriften der Kostenordnung, d. h. nach dem 3-jährigen Betrag der Nettomiete (§ 25 Abs. 1 S. 2 KostO).
Beispiel: Bei einer monatlichen Nettomiete der vermieteten Wohnung i. H. v. € 900,00 beträgt die Bemessungsgrundlage der Anwaltskosten für eine fristlose Kündigung € 32.400,-- (3-jähriger Betrag der Nettomiete). Daraus ergeben sich bei Ansatz eines Gebührensatzes von 0,5 Anwaltskosten i. H. v. € 415,00 zzgl. € 20,00 Gebührenpauschale zzgl. 16 % MwSt = € 504,60.
(LG Karlsruhe, Urteil v. 14.10.2005, 9 S 177/05, NJW 2006, 1526).