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Kaution - Zurückbehaltungsrecht bei Betriebskostennachforderung
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter zur Abrechnung und Rückzahlung einer vom Mieter geleisteten Kaution verpflichtet. Fällig ist der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung aber erst angemessene Zeit nach der Räumung, wenn dem Vermieter das Vorliegen und der Umfang seiner Gegenforderungen klar ist. Der Mieter ist somit nicht berechtigt, die Rückgabe der Schlüssel von der sofortigen Auszahlung der Kaution abhängig zu machen. Wie viel Zeit dem Vermieter zuzubilligen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Üblicherweise ist eine Prüfungs- und Überlegungsfrist von 3 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses anzusetzen. Im Einzelfall kann aber auch eine Frist von 6 Monaten noch angemessen sein. Darüber hinaus hat der Vermieter wegen einer kalkulierbaren Betriebskostennachforderung ein Zurückbehaltungsrecht an einem Teilbetrag der Kaution und kann dementsprechend auch berechtigt sein, diesen länger als 6 Monate zurückzubehalten. Allerdings darf dieser Teilbetrag nach Auffassung des AG Köln maximal 1 Monatsnebenkostenvorauszahlung betragen (AG Köln, Urteil v. 09.08.2002, 201 C 169/02, WuM 2004, 609). |