Kaution – Betriebskostennachforderung berechtigt zum Einbehalt


Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Räumung der Wohnung kann der Mieter nicht sofort die Rückzahlung der Kaution verlangen. Dem Vermieter steht nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich eine sog. Prüfungs- und Überlegungsfrist von i. d. R. 3 Monaten zu. Vor Ablauf dieser Frist ist der Rückzahlungsanspruch des Mieters nicht fällig. Der Mieter ist somit nicht berechtigt, die Rückgabe der Schlüssel von der sofortigen Auszahlung der Kaution abhängig zu machen.
In dieser Prüfungsfrist kann der Vermieter evtl. Gegenansprüche, z. B. wegen Beschädigung der Mietsache prüfen und gegen die Kaution aufrechnen.
Gleiches gilt für Ansprüche des Vermieters auf Nachforderung von Betriebskosten, z. B. wenn die Vorauszahlungen aufgrund stark gestiegener Energiepreise nicht kostendeckend waren. In diesem Fall darf der Vermieter nach einem neuen Urteil des BGH einen angemessenen Teil der Mietkaution auch bis zum Ablauf der ihm zustehenden (i. d. R. 12-monatigen) Abrechnungsfrist für die Betriebskosten einbehalten (BGH, Urteil v. 18.1.2006, VIII ZR 71/05).