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Kaution bei Wohnungsverkauf - Mieter trägt Beweislast
Hat der Mieter einer verkauften Wohnung dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten eine Kaution geleistet, tritt der Käufer in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein (§ 566 a S. 1 BGB). Dies bedeutet, dass der Mieter bei Mietende die geleistete Sicherheit einschließlich der darauf entfallenden Zinsen in jedem Fall vom Käufer zurückverlangen kann; unabhängig davon, ob der Käufer die Sicherheit seinerzeit beim Eigentumswechsel vom Verkäufer auch tatsächlich erhalten hat. Diese im Rahmen der Mietrechtsreform am 1.9.2001 in Kraft getretene Neuregelung findet jedoch nur auf solche Fälle Anwendung, in denen der Erwerb der Mietsache nach deren Inkrafttreten am 1.9.2001 stattgefunden hat. Beim Erwerb der Wohnung vor dem 1.9.2001 gilt weiterhin die alte Fassung des § 572 S. 2 BGB, wonach eine an den Vorvermieter (Verkäufer) geleistete Mietkaution vom Käufer nur dann zurückzugewähren ist, wenn der Käufer die Kaution seinerseits vom Verkäufer erhalten hat (BGH, Urteil v. 9.3.2005, VIII ZR 381/03, WuM 2005, 404). Nach einem weiteren Urteil des BGH trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geleistete Mietkaution dem Käufer auch tatsächlich ausgehändigt worden ist, der Mieter (BGH, Urteil v. 28.9.2005, VIII ZR 372/04, ZMR 2006, 31). |