Kautionsrückzahlung bei Eigentümerwechsel

Beim Verkauf einer vermieteten Wohnung, für die der Mieter eine Kaution geleistet hat, tritt der Käufer in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Dies bedeutet, dass der Mieter bei Mietende die geleistete Sicherheit einschließlich der darauf entfallenden Zinsen vom Käufer zurückverlangen kann. Vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform galt dies nur, wenn der Käufer die Kaution vom Verkäufer auch tatsächlich erhalten oder eine Verpflichtung zur Rückgewähr übernommen hat. § 566 a S. 1 BGB in der seit 01.09.2001 geltenden Fassung verschärft die Haftung des Käufers und bestimmt, dass der Käufer dem Mieter die Kaution in jedem Fall zurückzahlen muss, d. h. auch dann, wenn er sie gar nicht erhalten hat.

Allerdings findet diese Neuregelung nach einem Urteil des LG Aachen nur auf solche Fälle Anwendung, in denen der Erwerb der Mietsache nach deren Inkrafttreten am 01.09.2001 stattgefunden hat. Beim Erwerb der Wohnung vor dem 01.09.2001 gilt § 572 S. 2 BGB a. F., wonach eine an den Vorvermieter (Veräußerer) geleistete Mietkaution vom Erwerber nur dann zurückzugewähren ist, wenn der Erwerber die Kaution seinerseits vom Veräußerer erhalten hat (LG Aachen, Urteil v. 28.11.2002, 2 S 216/02, NZM 2003, S. 234).