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Kautionsklausel - großzügige Rechtsprechung
Bei Mietverhältnissen über Wohnraum darf eine vertraglich vereinbarte Sicherheitsleistung, z. B. eine Barkaution höchstens das 3-fache einer Monatsmiete betragen. Ferner ist der Wohnungsmieter berechtigt, die Kaution in 3 Teilzahlungen zu erbringen, wobei die erste Teilleistung zu Beginn des Mietverhältnisses fällig ist (§ 551 Abs. 2 BGB). Abweichende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam. Strittig war bislang, ob eine Klausel in einem Formularmietvertrag, der unwirksame Bestimmungen, z. B. hinsichtlich der Kautionshöhe oder der Fälligkeit enthält, insgesamt unwirksam ist mit der Folge, dass der Mieter die Kaution ohne Rechtsgrund gezahlt und daher zurückverlangen kann oder ob die Klausel nur bezüglich der Höhe bzw. der Fälligkeit der Kaution unwirksam ist, die generelle Verpflichtung des Mieters zur Leistung der Kaution - in gesetzlicher Höhe - aber aufrecht erhalten bleibt. Zu diesem Thema sind in jüngster Vergangenheit zahlreiche höchstrichterliche Urteile ergangen. Verpflichtet eine Klausel den Mieter nach ihrem Wortlaut zur vollständigen Zahlung der Kaution bei Beginn des Mietverhältnisses, ist sie nur hinsichtlich dieser Fälligkeitsregelung unwirksam. Hinsichtlich der grundsätzlichen Verpflichtung des Mieters zur Leistung der Kaution (in 3 Raten) bleibt die Klausel wirksam, so dass der Mieter auch in diesem Fall nicht berechtigt ist, eine bereits gezahlte Kaution vom Vermieter zurückzufordern (BGH, Urteil v. 25.06.2003, VIII ZR 344/02, WuM 2003, 495). Gleiches gilt selbst dann, wenn der Vermieter die Übergabe der Wohnungsschlüssel - unzulässigerweise - von der vollständigen Zahlung der Kaution abhängig gemacht und der Mieter diese auch tatsächlich geleistet hat (BGH, Urteil v. 30.06.2004, VIII ZR 243/03, WuM 2004, 473). Ferner bleibt eine Kautionsvereinbarung grundsätzlich selbst dann wirksam, wenn zusätzlich ein Verstoß gegen die 3-Monatsmieten-Grenze vorliegt (BGH, Urteil v. 03.12.2003, VIII ZR 86/03, WuM 2004, 147) oder der Vermieter - unzulässigerweise - weitere Sicherheiten, z. B. eine Bürgschaft verlangt. Letztlich ist auch eine Klausel, die keine Regelung hinsichtlich der Fälligkeit beinhaltet, wirksam. Durch die Klausel: "Der Mieter hinterlegt eine Kaution in Höhe von € ………." wird das Recht des Mieters zu Teilleistungen weder ausgeschlossen noch eingeschränkt. Die Fälligkeit der Kautionsleistung beurteilt sich mithin nach der gesetzlichen Regelung (BGH, Urteil v. 30.06.2004, VIII ZR 243/03, WuM 2004, 473). |