Keine Betriebspflicht bei Vermögenslosigkeit des Mieters


Der Mieter von Geschäftsräumen kann grundsätzlich auch formularvertraglich zum Betrieb seines Unternehmens in den angemieteten Räumen verpflichtet werden (Betriebspflicht), da die Rentabilität eines in den gemieteten Räumen betriebenen Unternehmens grundsätzlich allein in die wirtschaftliche Risikosphäre des Mieters fällt (so bereits BGH, Urteil v. 29.4.1992, XII ZR 221/90, DWW 1993, 69). Dementsprechend ist die dem Mieter eines Gaststättenlokals formularvertraglich auferlegte „Betreibungspflicht während der gesetzlichen Öffnungszeiten“ wirksam. Dies gilt auch bei gleichzeitigem Ausschluss von Konkurrenzschutz (so OLG Hamburg, Urteil v. 3.4.2002, 4 U 236/01, ZMR 2003 254). Eine vertraglich vereinbarte Betriebspflicht betreffend ein Ladengeschäft in einem Einkaufszentrum kann auch durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden (LG Bamberg, Urteil v. 21.11.2003, 1 O 563/03, ZMR 2004, 581).
Allerdings kann die Betriebspflicht bei Vermögenslosigkeit des Mieters nicht durchgesetzt werden, da der Mieter anderenfalls weitere Verbindlichkeiten, z. B. mit Lieferanten eingehen müsste und somit im Ergebnis gezwungen wäre, diese über seine Zahlungsunfähigkeit zu täuschen, wodurch er sich von vorneherein einer möglichen Strafverfolgung aussetzen würde (LG Köln, Urteil v. 28.12.2004, 87 O 109/04, NZM 2005, 621).