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Keine Heilung von unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln
Die Unwirksamkeit einer vertraglichen Schönheitsreparaturklausel kann nach einem neuen Urteil des BGH nicht dadurch beseitigt werden, dass im Abnahmeprotokoll die Durchführung bestimmter Schönheitsreparaturen vereinbart wird. Bei einer solchen Vereinbarung handelt es sich weder um ein konstitutives Schuldanerkenntnis noch um eine irgendwie „konkretisierende“ Vereinbarung, die zu einer Heilung einer unwirksamen Vertragsklausel führt. Ebenso ist die Annahme einer Bestätigung (§ 141 BGB) ausgeschlossen, da eine solche Bestätigung einen Bestätigungswillen und damit das Bewusstsein von der Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts voraussetzt (BGH, Urteil v. 5.4.2006, VIII ZR 163/05, WuM 2006, 306). |