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Keine Miete - kein Wasser
Der Mieter zahlt keine Miete mehr und zieht trotz einer deshalb erfolgten Kündigung durch den Vermieter nicht aus. Daraufhin sperrt der Vermieter die Wasserzufuhr zu den Mieträumen ab. Dies klingt nach Selbstjustiz, ist aber nach einem neuen Urteil des KG Berlin - jedenfalls nach wirksamer Beendigung eines Gewerbemietverhältnisses - zulässig. Entgegenstehende Urteile, die darin eine verbotene Eigenmacht und eine unzulässige Besitzstörung sehen, verkennen - so das KG Berlin - den Unterschied zwischen der Verpflichtung des Vermieters zur Gewährung des Gebrauchs und der Verpflichtung zur Gewährung des Besitzes. Im Rahmen seiner Verpflichtung zur Gewährung des Mietgebrauchs (§ 536 BGB) ist der Vermieter auch zur Erbringung der vereinbarten Nebenleistungen, z. B. Heizung, Wasser und Strom verpflichtet, wofür der Mieter die vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen leistet. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur während der Dauer des Mietverhältnisses und entfällt mit dessen Beendigung. Daher kann der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich die Erbringung der Nebenleistungen, z. B. die Versorgung der Mieträume mit Wasser einstellen. Der vom Mietgebrauch zu unterscheidende Besitz an der Mietsache (d. h. die tatsächliche Sachherrschaft im Sinne des § 858 BGB) wird durch Unterbrechung der Wasserzufuhr weder gestört noch entzogen. Der Mieter ist nämlich nicht gezwungen, den Besitz an der Mietsache deshalb aufzugeben, da er jederzeit die Möglichkeit hat, das Zurückbehaltungsrecht des Vermieters hinsichtlich der Versorgung der Mieträume mit Wasser durch Zahlung der Mietrückstände abzuwenden. Der Umstand, dass auf den Mieter dadurch Druck ausgeübt wird, die rückständigen Mieten nachzuzahlen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers gerade Sinn und Zweck des Zurückbehaltungsrechts nach § 320 BGB. Im Übrigen würde - so das KG Berlin - dasselbe Ergebnis eintreten, wenn der Vermieter seine Zahlungen an die Wasserwerke einstellen würde, da dann diese gem. ihren Vertragsbestimmungen die Wasserzufuhr absperren würden. Ob diese Grundsätze auch bei Wohnraummietverhältnissen anzuwenden sind, hat das KG Berlin ausdrücklich offen gelassen (KG Berlin, Urteil v. 08.07.2004, 12 W 21/04, ZMR 2004, 905). Hierzu hat das AG Bergheim mit einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass der Vermieter auch gegenüber einem Wohnungsmieter ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Versorgung der Mieträume mit Strom, Wasser und Heizung hat, wenn das Mietverhältnis wegen Zahlungsrückständen gekündigt ist. Mit der Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts begeht der Vermieter keine Besitzstörung gegenüber dem Mieter. Mit dieser Begründung hat das Gericht den Antrag der Mieter auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Versorgungssperre durch den Vermieter abgelehnt und ausgeführt, dass das Gericht sehr wohl die Notlage der Mieter und ihrer Kinder sieht, die Folgen dieser Notlage aber nicht vom Vermieter zu tragen sind. Vielmehr müssen sich die Mieter im Falle von Zahlungsproblemen an öffentliche Stellen wenden. Es ist nicht interessengerecht, dass der Vermieter "sehenden Auges" gegenüber seinem Mieter Leistungen erbringen muss, für die er bei Insolvenz des Mieters keine Zahlungen mehr erwarten kann (AG Bergheim, 27 C 744/03, ZMR 2005, 53). |