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Keine Stromsperre trotz Mietrückstand
Die Unterbrechung der Strom- und Wasserversorgung wegen Verzuges mit den Mietzahlungen ist nicht zulässig, wenn das Mietverhältnis noch nicht gekündigt ist (KG Berlin, Beschluss v. 29.8.2005, 8 U 70/05) oder nicht feststeht, dass die Kündigung wirksam ist, z. B. weil der Mieter die Wirksamkeit der Kündigung bestreitet und der Räumungsrechtsstreit noch nicht rechtskräftig entschieden ist (OLG Celle, Urteil v. 28.4.2005, 11 U 44/05, NZM 2005, 741). Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des LG München I für die Unterbrechung der Strom zufuhr zu einer Wohnung auch nach Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund einer fristlosen Kündigung des Vermieters. Dieser könne sich nach Auffassung des LG München I auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen aufgelaufener Mietschulden nicht berufen. Solange die Mieter noch in der gekündigten Wohnung lebten, dürfe der Vermieter sie nicht von Versorgungsleistungen wie der Stromzufuhr ausschließen. Dies stelle eine widerrechtliche Besitzstörung dar. Zwar habe das KG Berlin für die Wasserversorgung von Gewerberäumen anders entschieden (Urteil v. 8.7.2004, 12 W 21/04, ZMR 2004, 905), die Versorgung von Kalt- und/oder Warmwasser stelle aber der Vermieter als Vorleistung zur Verfügung. Bei der Stromzufuhr hätten die Mieter jedoch einen eigenständigen Vertrag mit den Stadtwerken über die Stromversorgung abgeschlossen. Die Unterbindung der Stromversorgung stelle daher verbotene Eigenmacht des Vermieters dar, zumal es sich um ein Wohnungsmietverhältnis handele (LG München I, Beschluss v. 24.11.2005, 15 T 19143/05). |