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Keine Verweigerung von Betriebskostennachzahlungen bei unterlassener Belegprüfung
Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, mit der Betriebskostenabrechnung die Belege bzw. eine Kopie auszuhändigen oder zu übersenden. Der Mieter kann lediglich Einsichtnahme in die Unterlagen verlangen. Die Einsichtnahme hat grundsätzlich beim Vermieter bzw. dessen Beauftragten (Hausverwalter, Rechtsanwalt) zu erfolgen. Aus wichtigem Grund kann der Mieter ausnahmsweise die Vorlage an einem anderen Ort verlangen, z. B. bei Krankheit des Mieters oder bei großer räumlicher Entfernung. Dieses Verlangen des Mieters zur Vorlage an einem - ausnahmsweise von ihm zu bestimmenden - Ort kann der Vermieter jedoch dadurch erfüllen, dass er dem Mieter Kopien übersendet, wobei er dies von der vorherigen Erstattung der Kosten für die Anfertigung der Kopien und deren Übersendung abhängig machen kann. Nimmt der Mieter dieses Angebot des Vermieters auf Übersendung von Kopien der Abrechnungsbelege gegen angemessene Kostenerstattung nicht wahr, ist er so zu behandeln, als habe er Einsicht in die Kostenbelege gehabt, d. h. er kann die Nachzahlung von Betriebskosten nicht wegen fehlender Einsichtnahme verweigern (AG Aachen, Urteil v. 10.08.2004, 10 C 464/03, WuM 2004, 611). |