Keine unbegrenzte Instandhaltungspflicht des Vermieters


Der Vermieter ist nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 535 BGB) zur Instandhaltung der Mietsache während der Dauer des Mietverhältnisses verpflichtet. Diese Instandhaltungspflicht ist grundsätzlich unabhängig von der Höhe der notwendigen Aufwendungen. Eine Berufung des Vermieters auf die sog. "Opfergrenze" ist nur in Ausnahmefällen möglich, z. B. wenn das Mängelbeseitigungsverlangen des Mieters treuwidrig ist, weil ein krasses Missverhältnis zwischen Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie der Höhe der Miete andererseits besteht und die Mangelhaftigkeit auch nicht vom Vermieter verschuldet worden ist (so z. B. OLG Hamburg, WuM 2001, 542).
An die Annahme eines krassen Missverhältnisses stellt die Rechtsprechung jedoch hohe Anforderungen und lässt z. B. Kosten in Höhe von 2 Jahresmieten für die Instandsetzung eines mitvermieteten Balkons nicht genügen (so z. B. LG Hamburg, WuM 1997, 432 m. w. N.). Unzumutbar ist der Renovierungsaufwand für den Vermieter in der Regel erst dann, wenn er nicht innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren durch eine erzielbare Rendite aus dem Mietobjekt ausgeglichen werden kann (so OLG Hamburg, GE 2001, 1266).
Nach einem neuen Urteil des BGH ist diese "Opfergrenze" auch dann überschritten, wenn z. B. zur Verhinderung des Eindringens von Wasser in den Durchgangsbereich vom Haus zum Keller und zur Tiefgarage die Erneuerung der Betonwanne unter dem Haus und damit der Abriss und der Neuaufbau des Hauses erforderlich wäre (BGH, Urteil v. 20.7.2005, VIII ZR 342/03, NZM 2005, 820).