Kinderwägen und Rollatoren im Hausflur


Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Mieter einen Kinderwagen im Hausflur bzw. Treppenhaus abstellen darf, hat bereits des Öfteren die Gerichte beschäftigt. Aufgrund der demographischen Bevölkerungsentwicklung – immer weniger Kinder, immer mehr ältere und gehbehinderte Menschen – müssen Gerichte zunehmend auch darüber entscheiden, ob Gehhilfen, z. B. Rollatoren vor der Wohnung abgestellt werden dürfen. Insofern gelten nach den vorliegenden Entscheidungen die von der Rechtsprechung für das Abstellen von Kinderwägen entwickelten Grundsätze. Danach kann das Abstellen im Hausflur bzw. Treppenhaus nicht generell verboten werden. Eine entsprechende vertragliche Bestimmung, wonach das Abstellen von Kinderwägen im Treppenhausflur unzulässig oder nur vorübergehend zulässig ist, gilt nur dann, wenn für den Mieter eine zumutbare anderweitige Abstellmöglichkeit besteht oder der Vermieter oder andere Hausbewohner erheblich beeinträchtigt werden. Das nach Ansicht des Vermieters beeinträchtigte Erscheinungsbild des Hausflurs reicht dazu nicht aus (so z. B. LG Bielefeld, Urteil v. 16.9.1992, 2 S 274/92).
Die selben Grundsätze gelten nach einem neuen Urteil des AG Hannover für das Abstellen von Gehhilfen (z. B. Rollatoren) von älteren Mietern, sofern Durchgänge und Rettungswege nicht übermäßig eingeschränkt werden (AG Hannover, Urteil v. 13.5.2005, 503 C 3987/05, WuM 2006, 27).