Keine Kombination von Kündigungsausschluss und Untervermietungsverbot

Ein Mietvertrag über Geschäftsräume, der auf bestimmte Dauer , z. B. auf 5 Jahre fest abgeschlossen ist, kann vom Mieter trotzdem während der Laufzeit außerordentlich gekündigt werden, wenn der Vermieter die vom Mieter beantragte Erlaubnis zur Untervermietung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigert (§ 540 Abs. 1 S. 2 BGB).
Dieses Sonderkündigungsrecht des Mieters kann jedenfalls durch eine individuelle Vereinbarung ausgeschlossen werden.
Auch die Untervermietung kann vertraglich ausgeschlossen werden.
Unzulässig ist nach einem Urteil des LG Bonn jedoch die Kombination eines Kündigungsausschlusses mit einem generellen Verbot der Untervermietung. Dadurch würde der Mieter eines langfristigen Mietvertrages unangemessen benachteiligt, da er auch bei existentiellen Problemen weder untervermieten noch kündigen könnte (LG Bonn, Urteil v. 20.2.2002, 2 O 346/01, NJW-RR 2002, 1234).