Kontoauszug als Bestandteil des Kündigungsschreibens


Mit Beschluss vom 22.12.2003 (VIII ZB 94/03, WuM 2004, 97) hat der BGH entschieden, dass die Mietgerichte bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges keine übertrieben formalistischen Anforderungen stellen dürfen. Bei klarer und einfacher Sachlage genügt es daher, wenn der Vermieter im Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund benennt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert. Eine detaillierte Auflistung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Ergibt sich der rückständige Gesamtbetrag allerdings nur aus einer Anlage zum Kündigungsschreiben, z. B. aus einem Kontoauszug, muss auf diese Anlage im Kündigungsschreiben verwiesen oder die Anlage mit der Kündigung fest verbunden werden; anderenfalls ist die Kündigung unwirksam. Dies hat das LG Mannheim im Anschluss an den o. g. BGH-Beschluss entschieden (LG Mannheim, Beschluss v. 23.02.2004, 4 T 289/03, WuM 2004, 204).