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Kosten des Pförtners als Betriebskosten?
Die Umlage von Kosten für einen Conciergedienst bzw. Pförtnerdienst in einer großen Wohnanlage (hier: 239 Wohneinheiten) richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Kosten können nur dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies aufgrund der konkreten Verhältnisse geboten ist, z. B. bei Vorliegen einer konkreten Gefährdungslage; nicht dagegen, wenn damit nur dem allgemeinen und abstrakten Sicherheitsbedürfnis, z. B. älterer Bewohner oder der allgemeinen Sicherheitslage Rechnung getragen werden soll. Ohne eine konkrete praktische Notwendigkeit in der Wohnanlage sind die Betriebskosten für den nachträglich eingerichteten Dienst nicht erstattungsfähig (BGH, Beschluss v. 05.04.2005, VIII ZR 78/04, WuM 2005, 336). |