|
Kosten der Dachrinnenreinigung sind umlagefähig
Die Betriebskosten der Wohnung muss der Mieter nur dann bezahlen, wenn und so- weit sie vertraglich in wirksamer Weise umgelegt worden sind. Bei den im Betriebskostenkatalog (§ 2 Betriebskostenverordnung) ausdrücklich genannten Betriebskosten (Ziff. 1 - 16, z. B. Grundsteuer, Wasser, Entwässerung, Gebäudereinigung, Kaminkehrer, Versicherungen etc.) ist eine Verweisung auf diesen gesetzlich definierten Betriebskostenkatalog ausreichend. Dagegen müssen die "sonstigen Betriebskosten" (Ziff. 17 des Betriebskostenkatalogs) namentlich bezeichnet werden. Dies gilt nach den neuen Urteilen des BGH auch für die Kosten einer Dachrinnenreinigung, da diese weder zu den Kosten der Entwässerung noch zu den Kosten der Gebäudereinigung zählen und daher unter die "sonstigen Betriebskosten" fallen. Voraussetzung für eine wirksame Umlage ist daher, dass die Kosten der Dachrinnenreinigung im Mietvertrag ausdrücklich genannt sind und eine Dachrinnenreinigung aufgrund des vorhandenen Baumbestandes auch in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden muss, da anderenfalls eine Verstopfung durch Laub zu erwarten wäre. In diesem Zusammenhang weist der BGH allerdings auch darauf hin, dass die Umlage einzelner sonstiger Betriebskosten auch durch stillschweigende Vereinbarung aufgrund jahrelanger Zahlung erfolgt sein kann. Nicht umlagefähig sind die Kosten einer einmaligen Maßnahme aus besonderem Anlass, z. B. zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Verstopfung oder zum Zwecke der Anbringung eines neuen Anstrichs, da es sich insoweit um eine Instandhaltungsmaßnahme handelt (BGH, Urteile v. 07.04.2004, VIII ZR 146/03, WuM 2004, 292 und VIII ZR 167/03, WuM 2004, 290). |