Mieter muss Kosten des Sachverständigen bezahlen


Kommt der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses einer vertraglich wirksam vereinbarten Verpflichtung zur Durchführung der Malerarbeiten in der Mietwohnung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, kann der Vermieter Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mieter auch eine ihm vom Vermieter gesetzte Nachfrist ergebnislos verstreichen lässt.
Der Nachweis, dass die Arbeiten nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurden, obliegt dem Vermieter. Ferner muss der Vermieter auch die Höhe des Schadens, d. h. die Kosten beziffern, die bei Ausführung der Arbeiten durch einen Dritten, z. B. einem Malerfachbetrieb entstehen. Hat der Vermieter zur Feststellung des Zustandes oder zur Ermittlung der Schadenshöhe einen Sachverständigen beauftragt, blieb er auf den Sachverständigenkosten häufig sitzen, da die Mietgerichte eine Erstattungspflicht des Mieters meist abgelehnt hatten mit der Begründung, der Vermieter habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er den Nachweis ebenso durch fachkundige Zeugen, Lichtbilder oder Kostenvoranschläge hätte führen können. Andererseits hatten Vermieter im Streitfall aber häufig Beweisprobleme, wenn sie als Beweis "nur" Zeugen oder Kostenvoranschläge von Fachgeschäften anbieten konnten.
Folgerichtig hat der BGH daher in einem neuen Urteil entschieden, dass der Mieter im Rahmen eines bestehenden Schadenersatzanspruches als Schadensposten auch die Kosten eines Sachverständigen erstatten muss, den der Vermieter mit der Feststellung des Zustandes der Wohnung beauftragt hat. Der Vermieter muss sich zur Durchsetzung seiner Rechte grundsätzlich nicht aus Kostengründen auf andere, im konkreten Fall ggf. weniger geeignete Beweismittel, etwa Zeugen mit nicht zu prognostizierendem Erinnerungsvermögen oder die Vorlage von Lichtbildern verweisen lassen (BGH, Urteil v. 26.05.2004, VIII ZR 77/03, WuM 2004, 466).