|
Kosten der Öltankreinigung sind umlagefähig
Zu den auf den Mieter umlagefähigen Heizkosten zählen gem. § 2 Nr. 4 b BetrKV auch die Kosten der Reinigung der zentralen Brennstoffversorgungsanlage. Bei einer Heizung mit Öl als Brennstoff ist der Öltank Teil der Brennstoffversorgungsanlage. Dennoch lehnen Mietgerichte häufig die Umlage der Tankreinigungskosten auf den Mieter ab mit der Begründung, es handele sich nicht um Betriebs-, sondern um nicht umlagefähige Instandhaltungskosten, da diese zwar regelmäßig, aber in größeren Zeitabständen anfallen (so z. B. LG Landau, Urteil v. 24.6.2005, 3 S 129/04, WuM 2005, 720). Diese Begründung ist unzutreffend, da der Begriff der Betriebskosten nur voraussetzt, dass diese Kosten regelmäßig, d. h. laufend, nicht aber zwingend in kurzen Zeitabständen anfallen. Zutreffend ist daher ein neues Urteil des AG Karlsruhe (v. 31.8.2005, 9 C 558/05, DWW 2006, 119), wonach die Reinigung des Öltanks eine Wartungsmaßnahme ist, deren Kosten auf den Mieter umlagefähig sind, auch wenn diese nicht jährlich anfallen. In diesem Sinne hat auch bereits das LG Landshut (Urteil v. 8.10.2003, 12 S 1677/03) entschieden, dass Kosten auch dann, wenn sie nicht jährlich, sondern in größeren Abständen anfallen, als umlagefähige Betriebskosten zu qualifizieren sind, da sie dem Eigentümer auch dann "laufend" i. S. v. § 1 Abs. 1 BetrKV entstehen. Auch das AG Regensburg hat in einer älteren Entscheidung (WuM 1995, 319) die Umlagefähigkeit der Tankreinigungskosten anerkannt. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Problematik steht allerdings noch aus. Zu berücksichtigen ist insofern auch, dass durch die Reinigung keine Instandhaltung durch Mängelbeseitigungsmaßnahmen erfolgt, sondern vielmehr Mängeln vorgebeugt und die Betriebssicherheit gewährleistet wird (so u. a. OLG Celle, Urteil v. 24.11.1994, NJW 1995, 3197, wonach der Eigentümer verpflichtet ist, den Tank im Abstand von 5 - 7 Jahren zu reinigen und zu überprüfen). Streng zu unterscheiden von den Kosten der Reinigung sind die Kosten des Neuanstrichs oder einer Beschichtung des Öltanks. Bei diesen Kosten handelt es sich unstreitig nicht um Betriebskosten, sondern um nicht umlagefähige Instandhaltungskosten. |