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Mieter muss Kostenanteil an den Malerarbeiten zahlen
Der Mieter kann formularvertraglich nicht nur zur Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen nach einem Fristenplan verpflichtet werden. Für den Fall, dass die vertraglichen Renovierungsfristen bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht abgelaufen sind und der Mieter daher nicht zur Durchführung der Malerarbeiten verpflichtet ist, kann der Mietvertrag auch bestimmen, dass sich der Mieter an den Kosten der Malerarbeiten zeitanteilig beteiligen muss. Dies gilt auch dann, wenn dem Mieter eine unrenovierte oder sogar renovierungsbedürftige Wohnung übergeben wurde. In einem vom LG Gießen entschiedenen Fall enthielt der Formularmietvertrag die zulässige Klausel, dass sich der vom Mieter zu zahlende Anteil danach bemisst, wie lange "die letzten Schönheitsreparaturen zurückliegen". Ein besonders spitzfindiger Mieter, der den Anteil nicht zahlen wollte, argumentierte, dass der Wortlaut der Klausel für die Bemessung des Anteils darauf anstellt, wie lange "die letzten Schönheitsreparaturen" zurückliegen. Er habe in der Wohnung aber noch nie Schönheitsreparaturen durchgeführt, deshalb sei die Klausel in seinem Fall nicht einschlägig. Dieser formalistischen Argumentation wollte das LG Gießen nicht folgen und entschied, dass die Klausel zulässig ist, und nach ihrem Sinn und Zweck selbstverständlich auch dann gilt, wenn der Mieter während der Mietzeit keine Schönheitsreparaturen durchgeführt hat. Maßgeblich für die zeitanteilige Beteiligung des Mieters ist in diesem Fall der Zeitpunkt des Mietbeginns (LG Gießen, Urteil v. 04.02.2004, 1 S 197/03, NZM 2004, 258). |