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Kostenverteilung bei münzbetriebenen Wascheinrichtungen
Die Kosten einer maschinellen Wascheinrichtung, z. B. Wasch- und Trockenmaschinen, Schleudern, Bügelautomaten u. ä. können gem. Ziff. 16 der Anlage III zu § 27 II BV vertraglich auf die Mieter umgelegt werden. Die Betriebskosten umfassen die Stromkosten einschließlich einer evtl. Zählermiete, die Wartungs- und Prüfungskosten sowie die Wasserkosten. Diese sollten grundsätzlich über einen separaten Verbrauchszähler ermittelt oder auf andere geeignete Weise erfasst werden. Werden die Betriebskosten auf alle Mieter umgelegt, müssen Einnahmen aus dem Münzbetrieb bei der Abrechnung gutgebracht werden (so bereits AG Hamburg, WuM 1993, S. 619). Dabei ist nach einem neuen Urteil des AG Pinneberg zulässig, dass die Einnahmen zu 70 % bei den Wasserkosten und zu 30 % bei den Allgemeinstromkosten gutgebracht werden (AG Pinneberg, Urteil v. 25.09.2002, 69 C 59/02, ZMR 2003, S. 121). |