Kostenzuordnung geht vor

Eine mietvertragliche Vereinbarung, wonach Betriebskosten nach den Wohn- und Nutzflächen umgelegt werden können, gilt uneingeschränkt nur für solche Betriebskosten, die für das gesamte Anwesen anfallen und dann auf die einzelnen Mieter zu verteilen sind.
Für abgrenzbare Betriebskosten, die zweifelsfrei einer bestimmten Wohnung zugeordnet werden können, ist eine solche Vereinbarung einschränkend auszulegen. Daher müssen z. B. verbrauchsabhängige Betriebskosten bei Erfassung des Verbrauchs, aber auch eine Grundsteuer, die nach dem Grundsteuerbescheid nur auf die vermietete Eigentumswohnung entfällt, mit dem im Bescheid genannten Betrag auf die entsprechende Wohnung umgelegt werden (LG Berlin, Urteil v. 01.04.2003, 64 S 380/02, ZMR 2003, S. 379). .