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Kreditwürdigkeit spielt keine Rolle
Der Mieter kann auch ein langfristig abgeschlossenes Mietverhältnis vorzeitig, d.h. vor Ablauf der Vertragszeit unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (3 Monate für Wohnraum, 6 Monate für Geschäftsraum) kündigen, wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung oder zur sonstigen Gebrauchsüberlassung, z.B. zur Weitervermietung an einen Dritten verweigert. Dieses Kündigungsrecht besteht nicht, wenn in der Person des Untermieters oder des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt (§ 540 Abs. 1 S.2 BGB). Dabei soll nach Auffassung des LG Berlin die unzureichende Kreditwürdigkeit des Untermieters grundsätzlich keinen wichtigen Grund darstellen, da der Mieter als Vertragspartner in vollem Umfang für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis u.a. für die Mietzahlungen weiter haftet und sich ein Verschulden des Dritten zurechnen lassen muss (§ 540 Abs. 2 BGB; LG Berlin, Urteil v. 15.01.2002, 65S559/00 NZM 2002,947). |