Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung erst nach Fristsetzung


Ist eine Wohnung oder ein anderer zum Aufenthalt von Menschen bestimmter Raum so beschaffen, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist (z. B. wegen bauseits bedingter erhöhter Konzentration der Raumluft mit Formaldehyd, Lindan oder PCP) liegt für den Mieter ein wichtiger Grund vor, der ihn zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt (§ 569 Abs. 1 BGB). Da der Wortlaut des § 569 Abs. 1 BGB nur auf § 543 Abs. 1 BGB (Unzumutbarkeit), nicht aber auf § 543 Abs. 3 BGB (Abhilfefrist) verweist, wird die Meinung vertreten, der Mieter könne bei Vorliegen der Voraussetzungen das Mietverhältnis sofort, d. h. ohne Setzen einer Abhilfefrist fristlos kündigen.
Dieser Auffassung widerspricht das LG Stendal in einem neuen Urteil mit der Begründung, dass die Systematik des Gesetzgebers dem Erfordernis einer Fristsetzung nicht entgegen steht. Eine solche Fristsetzung ist grundsätzlich notwendig, insbesondere dann, wenn der Mangel ohne weiteres leicht behebbar ist. Nur ausnahmsweise kann eine Fristsetzung entfallen, wenn einer der gesetzlichen Ausnahmetatbestände (§ 543 Abs. 3 S. 2 BGB) vorliegt, d. h. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht (z. B. weil der Mangel nicht behebbar ist) oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Dies ist vom Mieter darzulegen und zu beweisen (LG Stendal, Urteil v. 24.3.2005, 22 S 140/04, ZMR 2005, 624).