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Kündigung wegen Kaufpreiseinbuße infolge Vermietung
Gem. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann der Vermieter einen Wohnungsmietvertrag kündigen, wenn er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der Wohnung gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Dieser Kündigungsgrund wird von den Mietgerichten erfahrungsgemäß äußerst restriktiv gehandhabt. Entsprechende Kündigungen können daher nur in besonders gelagerten Fällen durchgesetzt werden. Tatsache ist, dass beim Verkauf eines vermieteten Objektes regelmäßig ein erheblich geringerer Kaufpreis zu erzielen ist als in unvermieteten Zustand. Entscheidend ist die Frage, ab wann für den Vermieter ein "erheblicher Nachteil" im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB eintritt, der ihn deshalb zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Während dies vom LG Mainz (ZMR 1986, 14) bereits bei einer Kaufpreiseinbuße von 6 % angenommen wurde, hat das LG Hamburg entschieden, dass eine Erheblichkeit allenfalls erst ab einer Einbuße von ca. 15 - 20 % in Betracht kommt (LG Hamburg, WuM 1991, 185). Andererseits kann bereits eine voraussichtliche Einbuße von ca. 10 % einen erheblichen Nachteil begründen, wenn der Vermieter das vermietete Haus aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage verkaufen muss (so LG Detmold, Urteil v. 16.05.2001, 2 S 122/00, NZM 2002, 339). Wann eine Einbuße als erheblich zu qualifizieren ist, hängt somit auch von der individuellen wirtschaftlichen Situation des Vermieters ab. Insofern hat das Bundesverfassungs-gericht bereits in mehreren Entscheidungen gerügt, dass sich die Mietgerichte mit dieser Problematik zu wenig auseinander setzen und den erheblichen Nachteil oftmals mit pauschalen Argumenten verneinen. In einer neueren Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht jetzt nochmals darauf hingewiesen, dass sich das Mietgericht in einer eingehenden Würdigung mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Eigentümers auseinandersetzen und dies auch in den Entscheidungsgründen des Urteils niederlegen muss, wenn ein vom Vermieter vorgelegtes Privatgutachten eine erhebliche Differenz der Verkehrswerte in vermieteten und unvermieteten Zustand ausweist (hier: DM 180.000,--/260.000,--). Anderenfalls verkennt das Gericht Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2003, 1 BvR 1424/02, ZMR 2004, 95). |