Kündigung bei Verstoß gegen vertragliches Rauchverbot


Nikotinablagerungen in den Mieträumen führen bei Beendigung des Mietverhältnisses häufig zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, wenn es dadurch zu erhöhten Aufwendungen bei den Renovierungsarbeiten kommt, z. B. weil vor einem Neuanstrich eine sog. Nikotinsperre aufgetragen werden muss, um ein künftiges Durchschlagen von Verfärbungen zu verhindern. Mit der Begründung, dass Rauchen grundsätzlich noch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mieträume gehört, werden Ansprüche des Vermieters von Rechtsprechung jedoch nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen (z. B. bei extremen Nikotinablagerungen) anerkannt.

Anders ist die Rechtslage, wenn die Parteien im Mietvertrag ausdrücklich und individuell ein Rauchverbot in den Mieträumen vereinbart hatten. In diesem Fall ist der Vermieter sogar zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt (§ 873 Abs. 1 BGB), wenn der Mieter trotz Abmahnung weiterhin gegen diese Vereinbarung verstößt (AG Rastatt, Urteil v. 26.4.2005, 3 C 341/04, DWW 2005, 331).