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Kündigung per E-Mail?
Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum bedarf sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung der schriftlichen Form (§ 568 Abs. 1 BGB), unabhängig davon, ob die Kündigung durch den Mieter oder den Vermieter erfolgt. Gem. § 126 Abs. 1, Abs. 3 BGB kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Da in den mietrechtlichen Bestimmungen keine Vorschrift existiert, wonach die schriftliche Form nicht durch die elektronische Form ersetzt werden darf, ist eine Kündigung in elektronischer Form grundsätzlich möglich. § 126 a BGB regelt, wie eine entsprechende Erklärung elektronischer Form auszusehen hat. Danach muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. "Qualifizierte elektronische Signaturen" sind elektronische Signaturen, die auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und mit einer sichereren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden (§ 2 Nr. 3 Signaturgesetz). Der Kündigende muss somit ein derart gestaltetes Zertifikat mit einer sicheren eindeutig zuortbaren Signaturerstellungseinheit besitzen. Eine Kündigung per E-Mail stellt grundsätzliche keine qualifizierte elektronische Form i. S. d. § 126 a BGB i. V. m. dem Signaturgesetz dar. |