Kündigung wegen unterlassener Schönheitsreparaturen

Die Unterlassung der Schönheitsreparaturen kann nur ausnahmsweise einen Kündigungsgrund wegen schuldhafter Vertragsverletzung darstellen (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wenn der Mieter sich beharrlich und unberechtigt weigert, die erforderlichen Schönheitsreparaturen auszuführen und die Kündigung mit der Folge der Räumung der Wohnung das allein angemessene Mittel ist, um das Interesse des Vermieters zu schützen. Die Kündigung setzt daher grundsätzlich eine Substanzgefährdung der Mietsache voraus (so z. B. LG Münster, WuM 1991, 33).
Anders ist die Rechtslage nach einem neuen Urteil des AG Hamburg zu bewerten, wenn der Mieter seit mehr als 10 Jahren keine Schönheitsreparaturen durchgeführt hat und aufgrund der finanziellen Lage des Mieters bei seinem Tode nicht damit gerechnet werden kann, dass die Schönheitsreparaturen ausgeführt werden. In diesem Fall ist für die Kündigung eine Substanzverletzung der Wohnung nicht erforderlich (AG Hamburg, Urteil v. 15.11.2001, 41 B C 90/01, NZM 2002, 735).