| Kündigungsfolgeschaden - Vermieter muss nicht sofort Makler beauftragen
Veranlasst der Mieter durch sein Verhalten die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, z. B. durch Zahlungsverzug oder vertragswidrigen Gebrauch der Mieträume, muss er dem Vermieter auch sämtliche Folgeschäden ersetzen, die dem Vermieter durch die fristlose Kündigung entstehen. Hierzu gehört u. a. auch der Mietausfall bis zur Neuvermietung der Räume, wobei sich der Vermieter aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 BGB) jedoch in zumutbarer Weise um die anderweitige Vermietung des Mietobjekts bemühen muss. Die Frage, welche Vermietungsbemühungen dem Vermieter zumutbar sind, wird von der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Nach einem neuen Urteil des LG Hamburg ist der Vermieter zur Geringhaltung des Kündigungsfolgeschadens nicht verpflichtet, sofort einen Makler einzuschalten. Vorab genügt die Schaltung von Zeitungsanzeigen in Lokalblättern und das Aufstellen eines Werbeschildes. Mit der Beauftragung eines Makler und/oder weiterer Anzeigen in anderen Zeitungen kann der Vermieter erst einmal abwarten, bis sich die Erfolglosigkeit seiner bisherigen Bemühungen abzeichnet (LG Hamburg, Urteil v. 13.05.2003, 307 O 175/02, ZMR 2003, S. 841). |