Kündigungsverzicht bei Staffelmiete


Ein formularvertraglicher Kündigungsverzicht kann nach der Rechtsprechung des BGH höchstens für die Dauer von 4 Jahren vereinbart werden.
Dies gilt auch dann, wenn der Kündigungsverzicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Staffelmietvertrages enthalten ist. Übersteigt die Dauer des Verzichts den in § 557 a Abs. 3 BGB genannten Zeitraum von 4 Jahren, ist die Klausel insgesamt unwirksam. Dies hat zur Folge, dass der Mieter immer in der gesetzlichen 3-Monats-Frist kündigen kann. Die zu der Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 2 S. 6 MHG) entwickelte Rechtsprechung, nach der ein solcher Kündigungsverzicht nur insoweit unwirksam ist, als er den Zeitraum von 4 Jahren übersteigt, lässt sich nach Auffassung des BGH auf die neue Bestimmung des § 557 a BGB nicht übertragen (BGH, Urteil v. 25.1.2006, VIII ZR 3/05, WuM 2006, 152).