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Unwirksame Kündigung kann teuer werden
Bei einer, z. B. wegen Fehlens des Kündigungsgrundes unberechtigten Kündigung tritt die Gestaltungswirkung der Kündigung (Beendigung des Mietverhältnisses) nicht ein. Eine solche unberechtigte Kündigung des Mietverhältnisses stellt - unabhängig davon, ob sie vom Mieter oder Vermieter ausgesprochen wird - eine positive Vertragsverletzung des Mietvertrages dar und verpflichtet den Kündigenden zum Schadensersatz, wenn er schuldhaft gehandelt hat und dem Gekündigten ein Schaden entstanden ist, z. B. in Form von Anwaltskosten zur Abwehr der unberechtigten Kündigung. Insofern ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, wenn sich der Gekündigte sofort anwaltlicher Hilfe bedient und nicht erst abwartet, ob der Kündigende die Kündigung auch durchsetzt (LG Landau, 1 S 269/99, WuM 2004, 492). |