Kündigung wegen Hinderung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit auch in den neuen Bundesländern möglich


Eine Kündigung wegen Hinderung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit war nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages ausgeschlossen, wenn das Mietverhältnis im Zeitpunkt der Wiedervereinigung am 03.10.1990 bereits bestanden hatte (Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB).
Nachdem die Verfassungsmäßigkeit dieses Kündigungsausschlusses von zahlreichen Gerichten in Frage gestellt worden ist (so z. B. LG Berlin, ZMR 2003, 837), hat der Gesetzgeber den Kündigungsausschluss mit Gesetz vom 31.03.2004 (BGBl. I, S. 478) aufgehoben. Eine Kündigung wegen Hinderung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit ist somit auch in den neuen Bundesländern möglich.