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Kündigungsfristen in Fußnoten - Auslegung erforderlich
Nach den Bestimmungen des Mietrechtsreformgesetzes kann der Mieter eine gemietete Wohnung grundsätzlich immer mit 3-monatiger Kündigungsfrist kündigen. Die Vereinbarung vonlängeren Kündigungsfristen ist seit 01.09.2001 nicht mehr zulässig. Dagegen gelten nach der Rechtsprechung des BGH längere Kündigungsfristen, die vor diesem Zeitpunkt vereinbart wurden, unverändert weiter. Dies gilt auch dann, wenn die Fristen nicht individuell vereinbart wurden, sondern lediglich in einer vorgedruckten Klausel eines Formularmietvertrages enthalten sind und die Klausel letztlich nur die früher geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergibt (BGH, Urteil v. 18.06.2003, WuM 2003, 462). Gleiches gilt nach einem weiteren Urteil des BGH, wenn die bis zum 01.09.2001 geltenden Kündigungsfristen lediglich in einer Fußnote des Formularmietvertrages wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben wurden (BGH, Urteil v. 10.03.2004, DWW 2004, 120). Wurde dagegen in der Fußnote darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um die "derzeit" geltenden Kündigungsfristen handelt, ergibt nach einem Urteil des LG Berlin die Auslegung dieser Formulierung, dass die (alten längeren) Kündigungsfristen lediglich zu Informationszwecken in den Vertrag aufgenommen und somit nicht verbindlich vereinbart wurden. Somit kann der Mieter in der kurzen gesetzlichen Frist von 3 Monaten kündigen (LG Berlin, Urteil v. 28.05.2004, 63 S 38/04, GE 2004, 889). |