Lift - Kosten für Störungsbehebung als Betriebskosten


Die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzuges können vertraglich als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden (§ 2 Nr. 7 Betriebskostenverordnung). Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und -sicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage. Zu den Kosten der Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege gehören auch die Kosten für wiederkehrende Wartungsarbeiten (z. B. Abschmieren, Ölwechsel) an der Anlage. Dagegen können Reparaturmaßnahmen, z. B. durch Ersatz schadhafter bzw. verschliessener Teile nicht angesetzt werden.
Dementsprechend müssen von den Kosten eines Wartungsvertrages die in dessen Rahmen ausgeführten Reparaturkosten bei der Betriebskostenabrechnung in Abzug gebracht werden. Ist eine Aufteilung nicht möglich, sind die anteiligen Reparaturkosten durch Schätzung er ermitteln. Nach einem neuen Urteil des LG Duisburg ist der Instandsetzungsanteil mangels gegenteiliger Angaben auf 40-50 % der Gesamtkosten zu schätzen.

Auch die Kosten für die Beseitigung einer Betriebsstörung gehören zwar grundsätzlich zu den nicht umlagefähigen Instandsetzungskosten, können ausnahmsweise aber dann als Betriebskosten umgelegt werden, wenn für die Wiederinbetriebnahme der ausgefallenen Anlage lediglich Wartungsarbeiten erforderlich waren, d. h. die Wartungsarbeiten ohne Mehraufwand zugleich den Betrieb der Anlage wieder hergestellt haben. Der Umstand, dass die Wartungsarbeiten durch eine Betriebsstörung veranlasst und daher möglicherweise vor Ablauf des üblichen Wartungsturnus durchgeführt wurden, wirkt sich im Regelfall nur unmerklich auf die Höhe der Wartungskosten aus und steht einer Umlage nach Auffassung des LG Duisburg nicht entgegen. Wird dagegen der Wartungsturnus übermäßig verkürzt, kann ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorliegen. Gleiches gilt, wenn Betriebsstörungen wiederholt durch Wartungsarbeiten behoben werden, da dann zu vermuten ist, dass die Wartungsarbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden und sich der Vermieter deshalb an die Aufzugsfirma halten muss (LG Duisburg, Urteil v. 02.03.2004, 13 S 265/03, WuM 2004, 717).