| Mündlicher Mietaufhebungsvertrag trotz Schriftformklausel Sog. Schriftformklauseln, die bestimmen, dass Änderungen des Vertrages nur dann wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart wurden, verstoßen nicht generell gegen gesetzliche Vorschriften; vielmehr kommt es auf die Ausgestaltung der Klausel im konkreten Fall an. So hat z. B. das KG Berlin entschieden, dass eine Klausel, wonach Änderungen des Mietvertrages sowie dessen Bestandteile (z. B. der Anlagen) der schriftlichen Vereinbarung bedürfen, wirksam ist (KG Berlin, Urteil v. 04.05.2000, MDR 2000, S. 1241). Allerdings können sich die Parteien aber trotz der Klausel "Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform" mündlich über die Aufhebung des Mietvertrages einigen, da sich eine solche Klausel nicht auf den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages bezieht (OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.10.2003, I-10 U 46/03, WuM 2003, S. 621). |