Teure Messgeräte - Vermieter bleibt auf Kosten sitzen


Die Kosten für die nach der Heizkostenverordnung vorgeschriebenen Messgeräte zur Erfassung des Heizenergieverbrauchs können im Rahmen der Heizkostenabrechnung auf die Mieter des Anwesens umgelegt werden. Diese Geräte werden zunehmend genauer und bedienungsfreundlicher, allerdings auch immer teurer. Relativ hohe Kosten verursachen insbesondere elektronische Heizkostenverteiler mit Funksystem (Fernübertragung), bei denen die Wohnung der Mieter zur Ablesung nicht mehr betreten werden muss.
Dazu hat das LG Berlin in einem neuen Urteil darauf hingewiesen, dass der mit Wirkung ab 01.09.2001 in das Gesetz aufgenommene Grundsatz der Wirtschaftlichkeit auch für die Kosten von Erfassungsgeräten gilt. Sind diese Kosten wesentlich überhöht, ist die Heizkostenabrechnung zwar nicht unwirksam, jedoch kann der Mieter verlangen, dass die in der Heizkostenabrechnung angesetzten Kosten auf ein angemessenes Maß gekürzt werden (LG Berlin, Urteil v. 10.11.2003, 62 S 220/03, WuM 2004, 340).

Unterschiedliche Auffassungen bestehen jedoch zur Frage, wann die Kosten als wesentlich überhöht zu werten sind. Nach Auffassung des AG Lichtenberg/LG Berlin a. a. O. ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn die Kosten für die Abrechnung einschließlich der Kosten für die Anmietung und Ablesung der Erfassungsgeräte mehr als die Hälfte der gesamten Heiz- und Warmwasserkosten betragen. Dagegen zieht das AG Hamburg (WuM 1994, 695) sowie das AG Münster (WuM 2001, 499) die Grenze bereits bei 25 % der Heiz- und Warmwasserkosten.