Keine Messgeräte für Zentralheizkörper

In einem Anwesen mit mehreren Wohn- oder Geschäftseinheiten ist der Eigentümer grundsätzlich verpflichtet, den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen und die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (z. B. Heizkostenverteiler, Wärmezähler) zu versehen.
Ausnahmen
sind vorgesehen, wenn dies aus technischen, wirtschaftlichen oder Praktikabilitätsgründen nicht vertretbar oder problematisch wäre, z. B. für Räume, bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist (§ 11 Heizkostenverordnung). Dies ist der Fall z. B. bei Warmluftheizungen sowie nach einer neuen Entscheidung des BGH auch bei Heizkörpern, die technisch nicht mit für sie geeigneten Messgeräten ausgestattet werden können, z. B. nicht regulierbare Zentralheizkörper (BGH, Urteil v. 08.10.2003, VIII ZR 67/03, WuM 2003, S. 699).