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Mietausfall muss nachgewiesen werden
Ist der Mieter vertraglich zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, muss er die bei Beendigung des Mietverhältnisses fälligen Schönheitsreparaturen spätestens bis zum letzten Tag des Mietverhältnisses vollständig und fachgerecht ausgeführt haben. Verzögert sich die Rückgabe der Wohnung, z. B. weil der Mieter nicht ordnungsgemäß ausgeführte oder unterlassene Schönheitsreparaturen nachbessern bzw. nachholen muss, kann der Vermieter grundsätzlich Schadenersatz wegen des Mietausfalles geltend machen. Allerdings muss der Vermieter nach zwei neuen Urteilen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Bamberg zur Begründung seines Anspruchs darlegen, dass ein bestimmter Mietinteressent bereit gewesen wäre, die Räume zu einem früheren Zeitpunkt anzumieten, da dem Vermieter im Falle eines Leerstandes der Räume kein konkreter Schaden entstanden sei (OLG Düsseldorf, Urteil v. 05.09.2002, 10 U 150/01, ZMR 2003, S. 105; OLG Bamberg, Urteil v. 17.04.2002, 8 U 112/01, ZMR 2002, S. 738). Für Wohnräume vertritt das LG Frankfurt eine andere Auffassung. Danach sind entsprechende Darlegungen nicht erforderlich, da es sich bei einer Wohnung um ein marktgängiges Wirtschaftsobjekt handelt und somit von einer sofortigen Weitervermietbarkeit ausgegangen werden kann (LG Frankfurt, Urteil v. 01.08.2000, 2/11 S 71/2000, ZMR 2000, S. 763). |